형사소송법이 제정된 지 반세기 만에 수사권 관련 조문이 개정되었다. 최종적으로국회에서 의결된 법안은 용어와 조문 체계를 바꾸었을 뿐 본원적 수사권자인 검사의수사주재자로서의 지위와 사법경찰에 대한 포괄적 수사지휘권을 유지하고, 파생적 수사권자인 사법경찰관에게 검사의 지휘 하에서 자율적으로 수사를 개시․진행할 수 있도록 한 점에서 현행법상의 수사체제와 달라진 것이 없다.
달라진 것이 있다면 이제는 현행법 제196조 제1항의 검사의 지휘를 받아 수사하여야 한다는 문구의 해석과 관련하여 그 동안 경찰측에서 끊임없이 해오던 주장, 즉 이문구가 개별 구체적 사건에서 매 사건마다 검사의 지휘를 받지 않으면 경찰이 수사를할 수 없도록 되어 있어 현실적으로 대부분의 사건에서 검사의 구체적 지휘없이 수사를 개시․진행하는 사법경찰관리들이 불법을 행하는 결과가 되고 있다는 주장은 더 이상 제기될 여지가 없어졌다는 것이다. 그런 점에서 개정법은 검사의 포괄적 수사지휘권과 그 지휘권 하에서의 사법경찰관의 자율적인 수사개시, 진행권한이라는 수사체제가현행법에서보다 좀 더 명확하게 이해될 수 있도록 조문화되었다고 볼 수 있다.
In der letzten Zeit beschloß das Parlament ein Änderungsgesetz für das Ermittlungsverfahren. Einige Wörter und Absätze wurden zwar geändert,aber das Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polizei ist unberührt. Wie bisher ist Staatsanwalt als Herr des Ermittlungsverfahrens eigener originaler Ermittlungsrecht zuständig. Die Staatsanwaltschaft hat das umfassenden Recht und Pflicht, die Ermittlungen der Polizei zu leiten und zu beaufsichtigen. Sie kann umfassende Kotroll- und Leitungsbefugnis ausüben. Als verlängerter Arm der StA die Kriminalpolizei kann unter der Leitung der StA selbstständig das Ermittlungsverfahren einleiten und ist verpflichtet, den Anordnungen der StA Folge zu leisten. Obgleich im Rahmen des § 196 Abs. 1 der geltenden StPO kann die Polizei selbstständig das Ermittlungsverfahren einleiten, behaupte vorher die Polizei, daß sie im Rahmen § 196 Abs. 1 StPO ohne die einzelne konkrete Weisung der StA gar keine Ermittlungen anfangen könnte. Mit die Änderung gibt es jetzt kein Raum für diese Behauptung. Deswegen kann man sagen, daß das Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polize in der neu geänderten StPO deutlicher als in der geltenden gemacht wurde.
In der letzten Zeit beschloß das Parlament ein Änderungsgesetz für das Ermittlungsverfahren. Einige Wörter und Absätze wurden zwar geändert,aber das Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polizei ist unberührt. Wie bisher ist Staatsanwalt als Herr des Ermittlungsverfahrens eigener originaler Ermittlungsrecht zuständig. Die Staatsanwaltschaft hat das umfassenden Recht und Pflicht, die Ermittlungen der Polizei zu leiten und zu beaufsichtigen. Sie kann umfassende Kotroll- und Leitungsbefugnis ausüben. Als verlängerter Arm der StA die Kriminalpolizei kann unter der Leitung der StA selbstständig das Ermittlungsverfahren einleiten und ist verpflichtet, den Anordnungen der StA Folge zu leisten. Obgleich im Rahmen des § 196 Abs. 1 der geltenden StPO kann die Polizei selbstständig das Ermittlungsverfahren einleiten, behaupte vorher die Polizei, daß sie im Rahmen § 196 Abs. 1 StPO ohne die einzelne konkrete Weisung der StA gar keine Ermittlungen anfangen könnte. Mit die Änderung gibt es jetzt kein Raum für diese Behauptung. Deswegen kann man sagen, daß das Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polize in der neu geänderten StPO deutlicher als in der geltenden gemacht wurde.