Bedeutung und Funktion des Tatbestandsvorsatzes,des Unrechtsvorsatzes und des Schuldvorsatzes 35)Yun, Dong-Ho*Ein Fehler war bei der Anwaltsprüfung, die dieses Jahres erst durchgeführt werden. Der Fehler entstand aus dem Missverständnis über den Unrechtsvorsatz. Stellt sich der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes vor, entsteht der Unrechtsvorsatz bei der Behandlung eines solchen Irrtums.
Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen bedeutet der Vorsatz den Unrechtsvorsatz. Die Gegenstände des Unrechtsvorsatzes sind nicht nur die Merkmale des gesetzlichen Strafandrohungstatbestandes,sondern zugleich die rechtfertigenden Umstände. So die fälschliche Annahme rechtfertigender Umstände ist ein Tatbestandsirrtum, der in unmittelbarer Anwendung des §13 den Vorsatz ausschliesst.
Die sogenannte eingeschränkte Schuldtheorie kommt zum selben Ergebnis des Vorsatzausschlusses, indem sie §13 auf den Erlaubnistatbestandsirrtum zwar nicht unmittelbar, aber analog anwendet. Nach der eingeschränkten Schuldtheorie wird der Tatbestandsvorsatz von dem Unrechtsvorsatz unterschieden. Bei dem Erlaubnistatbestandsirrtum wird der Tatbestandsvorsatz erkannt, aber der Unrechtsvorsatznicht verweigert.
Nach der rechtsfolgeneineingeschränkenden Schuldtheorie wird angenommen, dass dieser Irrtum zwar nicht den Tatbestandsvorsatz entfallen lasse, wohl aber die Vorsatzschuld, so dass der Täter in der Rechtsfolge wie bei einem Fahrlässigkeitsdelikt zu behandeln sei.
Ich denke wie folgt. Der Vorsatz von §13 hat drei Bedeutungen von dem Tatbestandsvorsatz, dem Unrechtsvorsatz und dem Schuldvorsatz. Der Tatbestandsvorsatz vermut den Unrechtsvorsatz. Auch der Unrechtsvorsatz vermut den Schuldvorsatz. Bei dem Tatbestandsirrtum wird der Tatbestandsvorsatz verweigert. Bei dem Erlaubnistatbestandsirrtum wird der Unrechtsvorsatz verweigert. Bei dem Irrtum von der sachlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes wird der Schuldvorsatz verweigert.