Die Chancen und Risiken der Gentechnologie werden, zumindest
wenn es um ihre Anwendung auf den Menschen geht, kontrovers
diskutiert. Einerseits führen die neuen technologischen Fortschnitte
zu Erleichterungen insbesondere im Bereich der Strafverfolgung.
Anderseits darf nicht vergessen werden, dass es sich bei den im
Zusammenhang mit der DNA-Analyse gewonnen Erkenntnissen um
hochsensible Daten handelt, die auch missbräuchlich verwendet
werden können. Bei Gewinnung und Verwendung der
DNA-Informationen muss daher gewährleistet sein, dass es nicht
zu unverhältnismäßigen Eingriffen in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit
bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des
Betroffenen kommt.
Im koreanischen Strafprozessrecht (kStPO) gibt es keine
Regelungen über die Verwendungen und Gewinnungen der
DNA-Informationen im Strafverfahren. Nach §308 kStPO
entscheidet das Gericht nur über das Ergebnis der
Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der
Verhandlung gewonnen Überzeugung. Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung findet allerdings dort seine Grenzen, wo es sich um formale Grenzen der Logik oder Tatsachen handelt, die in den
maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig
und zuverlässig anerkannt sind. Das Gericht muss sich detailliert
mit der DNA-Technik im allgemeinen und im vorliegenden
Einzelfall auseinandersetzen, um den Beweiswert der
DNA-Information richtig einschätzen zu können. Erst wenn der
Richter die Fehlerquellen im Verfahren allgemein kennt, kann er
im Einzelfall die Fehlerquellen richtig einschätzen und den
Beweiswert der DNA-Information bewerten.
Um eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für
DNA-Informationen zur Täteridentifikation im Strafverfahren zu
bieten sollten wir die Regeln für die Verwendung und Gewinnung
der DNA-Informationen in der kStPO festlegen. Es sollte eine
gesetzliche Rechtsgrundlage für den Einsatz der DNA-Analyse
geben, welche die Voraussetzungen und Beschränkungen der
Anwendung einer DNA-Analyse auf den Einzelnen regelt. Die
DNA-Informationen dürfen zur Feststellung der Tatsache, ob
aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder
Verletzten stammt, abgenommen werden. Ausreichend ist die
Beschuldigteneigenschaft des zu Untersuchenden, die nach
allgemeiner Ansicht durch einen Willensakt der
Strafverfolgungsbehörde begründet wird. Unter dem Begriff des
Beschuldigten ist damit allgemein der Tatverdächtige zu verstehen,
gegen den das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird.
Vorausgesetzt, dass mehrere hinreichend tatverdächtig sind,
können sie alle Beschuldigte sein, auch wenn sich ihre Täterschaft
gegenseitig ausschließt. Die Entnahme von Blutproben und andere
vergleichbar geringfügige Eingriffe dürfen unter der Anleitung,
Aufsicht und Verantwortung eines Arztes auch von geschultem
medizinischem Personal vorgenommen werden. Körperzellen des
Besculdigten dürfen nur für die Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden Strafverfahrens verwendet werden. Auch die
aus den Körperzellen erzielten Ergebnisse dürfen nur für die
anhängigen Strafverfahren verwendet werden. Die entnommenen
Körperzellen des Beschuldigten sollten unverzüglich vernichtet
werden, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr erforderlich
sind. Diese umfassende Pflicht zur Vernichtung von Blutproben,
sonstigen Körperzellen und aus ihnen aufbereitete
Zwischenprodukten (insbesondere extrahierte DNA) dürfen nicht zu
einem späteren Zeitpunkt in missbräuchlicher Weise
molekulargenetisch untersucht werden.
Es bleibt zu hoffen, dass die weitere Diskussion über
Verwendung und Gewinnung der DNA-Informationen im
Strafverfahren maßvoll geführt wird
Die Chancen und Risiken der Gentechnologie werden, zumindest wenn es um ihre Anwendung auf den Menschen geht, kontrovers diskutiert. Einerseits führen die neuen technologischen Fortschnitte zu Erleichterungen insbesondere im Bereich der Strafverfolgung. Anderseits darf nicht vergessen werden, dass es sich bei den im Zusammenhang mit der DNA-Analyse gewonnen Erkenntnissen um hochsensible Daten handelt, die auch missbräuchlich verwendet werden können. Bei Gewinnung und Verwendung der DNA-Informationen muss daher gewährleistet sein, dass es nicht zu unverhältnismäßigen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen kommt. Im koreanischen Strafprozessrecht (kStPO) gibt es keine Regelungen über die Verwendungen und Gewinnungen der DNA-Informationen im Strafverfahren. Nach §308 kStPO entscheidet das Gericht nur über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung findet allerdings dort seine Grenzen, wo es sich um formale Grenzen der Logik oder Tatsachen handelt, die in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind. Das Gericht muss sich detailliert mit der DNA-Technik im allgemeinen und im vorliegenden Einzelfall auseinandersetzen, um den Beweiswert der DNA-Information richtig einschätzen zu können. Erst wenn der Richter die Fehlerquellen im Verfahren allgemein kennt, kann er im Einzelfall die Fehlerquellen richtig einschätzen und den Beweiswert der DNA-Information bewerten. Um eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für DNA-Informationen zur Täteridentifikation im Strafverfahren zu bieten sollten wir die Regeln für die Verwendung und Gewinnung der DNA-Informationen in der kStPO festlegen. Es sollte eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Einsatz der DNA-Analyse geben, welche die Voraussetzungen und Beschränkungen der Anwendung einer DNA-Analyse auf den Einzelnen regelt. Die DNA-Informationen dürfen zur Feststellung der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder Verletzten stammt, abgenommen werden. Ausreichend ist die Beschuldigteneigenschaft des zu Untersuchenden, die nach allgemeiner Ansicht durch einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörde begründet wird. Unter dem Begriff des Beschuldigten ist damit allgemein der Tatverdächtige zu verstehen, gegen den das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird. Vorausgesetzt, dass mehrere hinreichend tatverdächtig sind, können sie alle Beschuldigte sein, auch wenn sich ihre Täterschaft gegenseitig ausschließt. Die Entnahme von Blutproben und andere vergleichbar geringfügige Eingriffe dürfen unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines Arztes auch von geschultem medizinischem Personal vorgenommen werden. Körperzellen des Besculdigten dürfen nur für die Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden Strafverfahrens verwendet werden. Auch die aus den Körperzellen erzielten Ergebnisse dürfen nur für die anhängigen Strafverfahren verwendet werden. Die entnommenen Körperzellen des Beschuldigten sollten unverzüglich vernichtet werden, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr erforderlich sind. Diese umfassende Pflicht zur Vernichtung von Blutproben, sonstigen Körperzellen und aus ihnen aufbereitete Zwischenprodukten (insbesondere extrahierte DNA) dürfen nicht zu einem späteren Zeitpunkt in missbräuchlicher Weise molekulargenetisch untersucht werden. Es bleibt zu hoffen, dass die weitere Diskussion über Verwendung und Gewinnung der DNA-Informationen im Strafverfahren maßvoll geführt wird
Die Chancen und Risiken der Gentechnologie werden, zumindest wenn es um ihre Anwendung auf den Menschen geht, kontrovers diskutiert. Einerseits führen die neuen technologischen Fortschnitte zu Erleichterungen insbesondere im Bereich der Strafverfolgung. Anderseits darf nicht vergessen werden, dass es sich bei den im Zusammenhang mit der DNA-Analyse gewonnen Erkenntnissen um hochsensible Daten handelt, die auch missbräuchlich verwendet werden können. Bei Gewinnung und Verwendung der DNA-Informationen muss daher gewährleistet sein, dass es nicht zu unverhältnismäßigen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen kommt. Im koreanischen Strafprozessrecht (kStPO) gibt es keine Regelungen über die Verwendungen und Gewinnungen der DNA-Informationen im Strafverfahren. Nach §308 kStPO entscheidet das Gericht nur über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung findet allerdings dort seine Grenzen, wo es sich um formale Grenzen der Logik oder Tatsachen handelt, die in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind. Das Gericht muss sich detailliert mit der DNA-Technik im allgemeinen und im vorliegenden Einzelfall auseinandersetzen, um den Beweiswert der DNA-Information richtig einschätzen zu können. Erst wenn der Richter die Fehlerquellen im Verfahren allgemein kennt, kann er im Einzelfall die Fehlerquellen richtig einschätzen und den Beweiswert der DNA-Information bewerten. Um eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für DNA-Informationen zur Täteridentifikation im Strafverfahren zu bieten sollten wir die Regeln für die Verwendung und Gewinnung der DNA-Informationen in der kStPO festlegen. Es sollte eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Einsatz der DNA-Analyse geben, welche die Voraussetzungen und Beschränkungen der Anwendung einer DNA-Analyse auf den Einzelnen regelt. Die DNA-Informationen dürfen zur Feststellung der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder Verletzten stammt, abgenommen werden. Ausreichend ist die Beschuldigteneigenschaft des zu Untersuchenden, die nach allgemeiner Ansicht durch einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörde begründet wird. Unter dem Begriff des Beschuldigten ist damit allgemein der Tatverdächtige zu verstehen, gegen den das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird. Vorausgesetzt, dass mehrere hinreichend tatverdächtig sind, können sie alle Beschuldigte sein, auch wenn sich ihre Täterschaft gegenseitig ausschließt. Die Entnahme von Blutproben und andere vergleichbar geringfügige Eingriffe dürfen unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines Arztes auch von geschultem medizinischem Personal vorgenommen werden. Körperzellen des Besculdigten dürfen nur für die Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden Strafverfahrens verwendet werden. Auch die aus den Körperzellen erzielten Ergebnisse dürfen nur für die anhängigen Strafverfahren verwendet werden. Die entnommenen Körperzellen des Beschuldigten sollten unverzüglich vernichtet werden, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr erforderlich sind. Diese umfassende Pflicht zur Vernichtung von Blutproben, sonstigen Körperzellen und aus ihnen aufbereitete Zwischenprodukten (insbesondere extrahierte DNA) dürfen nicht zu einem späteren Zeitpunkt in missbräuchlicher Weise molekulargenetisch untersucht werden. Es bleibt zu hoffen, dass die weitere Diskussion über Verwendung und Gewinnung der DNA-Informationen im Strafverfahren maßvoll geführt wird